Satzung

Vereinssatzung des Angelsport- und Fischzuchtvereins Speyer e.V.

Vereinsgründung am 30.06.1895
Eintrag ins Vereinsregister am xx.xx.1977
(Stand: April 2011)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Angelsport- und Fischzuchtverein e.V. Speyer“ und hat seinen Sitz in Speyer. Er ist berechtigt durch Eintragung im Vereinsregister unter der Nr.: VR 484 SP beim Amtsgericht Ludwigshafen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er bezweckt: die Pflege, Förderung und Verbreitung des Angelsports, Maßnahmen zur Schonung, Hege und Vermehrung des Fischbestandes.

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Die Schaffung, Erhaltung und den Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waldgerechten Fischfangs durch Maßnahmen zum Schutz und Reinhaltung dieser Gewässer, die Erziehung und Ausbildung der Mitglieder, die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes.

Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Die Mitglieder können keinen Anspruch an das Vereinsvermögen stellen. Sie erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine sonstigen Zuwendungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die unbescholten sind. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Über ihn entscheidet der Vorstand und Ausschuss gemeinsam, mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung.
Der Verein umfasst:
a) Ordentliche (aktive und Ehrenmitglieder)
b) Außerordentliche (Jugendliche unter 16 Jahren) Mitglieder.

Wer sich um die Förderung des Vereins oder des Angelsports besondere Verdienste erworben hat, kann durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes gemeinsam mit dem Ausschuss sowie durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 4 Recht und Pflichten
Die Mitglieder haben im Rahmen er Satzung und der Vereinsordnung das Recht, den Angelsport auf fischwaidgerechter Grundlage in den Pacht- und Vereinsgewässern gegen Entrichtung einer von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Gebühr, auszuüben.

Die haben das Recht und die Pflicht für die Einhaltung der fischereirechtlichen Bestimmungen einzutreten und bei Vorkommnissen besonderer Art, insbesondere bei Fischsterben, dem Vorstand oder dem Ausschuss sofort Meldung zu erstatten.

Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar. Ehre und Ansehen des Vereins zu
wahren, sollte Richtschnur des persönlichen Verhaltens eines jeden Mitglieds sein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) Durch freiwilligen Austritt: Er ist spätestens zum 30. September eines Jahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand mitzuteilen.
b) Durch den Ausschluss: Der Vorstand hat die Berechtigung, Mitglieder aus dem Verein auszuschließen. Ausschlussgründe sind:

a. Handlungen gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins
b. Grobe Verstöße gegen die Kameradschaft
c. Ehrenrühriges Verhalten
d. Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung
e. Verstoß gegen die Vereinssatzung und die Vereinsordnung

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich zu verständigen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats vor dem Ältestenrat gegen den Ausschluss schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat mit dem Vorstand und Ausschuss gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt keine Mehrheit zustande, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Revisoren
d) der Ältestenrat
e) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Jugendwart.

Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende muss seinen ersten Wohnsitz in Speyer oder in den Gemeinden des ehemaligen Landkreises Speyer haben.
Der Ausschuss besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Personen. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und unterstützen.

Der Ältestenrat besteht aus 4 erfahrenen, qualifizierten mehrjährigen Mitgliedern, die mindestens 30 Jahre als sind. Er kann auch bei wichtigen Auseinandersetzungen angerufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste entscheidende Vereinsorgan. Alle grundlegenden Aufgaben, die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit, unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliederversammlung obliegen die Wahl des Vorstandes, des Ausschusses, der Revisoren und des Ältestenrates sowie die Abberufung derselben. Die nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und entscheidet über dessen Entlastung.

§ 6a Befugnisse der Organe und Regelungen
Der Verein gibt sich zur Durchführung der Satzung noch folgende Ordnungen, die in ihrer jeweiligen Fassung uneingeschränkt verbindlich sind:

a) Geschäftsordnung
b) Finanz- und Spesenordnung
c) Fischereiordnung

Soweit durch die Satzung und die Ordnungen des Vereins keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Für die folgenden Tätigkeiten des Vorstandes ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig:

a) Für alle Rechtsgeschäfte, die Grundstückseigentum betreffen
b) Für die Kreditaufnahmen, die EUR 10.000,00 übersteigen
c) Für alle Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von EUR 30.000,00 übersteigen.

Der Vorstand arbeitet im Sinne der Gesamtmitglieder und ist deswegen nicht mit seinem Privatvermögen haftbar zu machen.

§ 7 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes, des Ausschusses, der Revisoren und des Ältestenrates
Der Vorstand, der Ausschuss, die Revisoren und der Ältestenrat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Vorstand und der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand und Ausschluss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und drei Ausschussmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über alle Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung
b) die Wahl des Vorstandes, des Ausschusses, der Revisoren und des Ältestenrates

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/5 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Die Mitgliederversammlung sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zur Satzungsänderung ist jedoch die Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich Protokoll zu führen.

§ 9 Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge, Besatzfischbeiträge (außer Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr) und Aufnahmegebühren erhoben.

Über die Höhe der Vereinsbeiträge, der Besatzfischbeiträge und Aufnahmegebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist im Voraus – d.h. im Monat Januar eines jeden Jahres – zu entrichten.

Von der Möglichkeit, den Beitrag mittels Einzugsermächtigung zu begleichen, sollte Gebrauch gemacht werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der Erschienen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Speyer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Gerichtsstand
Bei allen Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit Mitgliedern, ehemaligen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ist der Gerichtsstand Speyer am Rhein.

§ 12 Salvatorische Klausel
a) Sollten einzelne Punkte dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
b) Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich ist, welche den Sinn und den gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.

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